STATUTEN VEREIN SUUBEREWALD
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Suuberewald“ besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60 des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz ist Burgweg 2b / CH - 4148 Pfeffingen.
Art. 2 Zweck und Ziel
Der Zweck des Vereins ist der Einsatz für die Natur und die Tiere. Die Vereinsarbeit besteht aus vielen verschiedenen Aktivitäten wie:
· Wälder, Bäche, Kulturland putzen und vom Abfall befreien
· Entfernung von Stacheldraht wo nötig
· Veranstaltungen mit Putzaktionen organisieren
· Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierung der Bevölkerung
· Gemeinnützige Projekte für eine saubere Umwelt
· Kontrollieren von belasteten Standorten
· Vorträge und gemeinnützige Arbeiten in Schulen
· Weitere Aktionen, die dem Wohl der Natur und der Tiere dienen.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke.
Art. 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen, die ein Interesse an der Erreichung des Vereinszwecks haben.
Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Weitere Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Statuten des Vereins.
Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand innert 3 Monaten nach Eingang des Beitrittsgesuchs.
Der Mitgliederbeitrag beträgt 30 Fr. pro Jahr für Einzelpersonen und 50 Fr. pro Jahr für Familien.
Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied und durch den Vorstand (einstimmig) beendet werden.
Art. 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
· Die Generalversammlung
· Der Vorstand
· Die Revisionsstelle
Art. 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 bis maximal 5 Mitgliedern, die jeweils für ein Jahr von der Generalversammlung gewählt werden.
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
· Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung
· Entscheid über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern
· Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassung von Reglementen sowie Verwaltung
Art. 6 Revisionsstelle
· Die Revisionsstelle setzt sich aus zwei Personen zusammen.
· Die Revisionsstelle ist für zwei Jahre gewählt
· Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung den Revisionsbericht
Art. 7 Finanzen
Die Erträge des Vereins können sich wie folgt zusammensetzen:
· Mitgliederbeiträge
· Spenden und Gönnerbeiträge
· Andere Zuwendungen
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 8 Auflösung
Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Generalversammlung entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit über die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Statuten sind anlässlich der Generalversammlung vom 18. März 2019 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden.
Verein Suuberewald